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Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO ...

1. Zulässiges Gesamtfassungsvermögen: Für die zu einer Veranstaltung zugelassenen Veranstaltungsteilnehmer, das sind jedenfalls Besucher, Mitwirkende, Ordner, Sicherheits- und Sanitätspersonal, müssen in der Veranstaltungsstätte ausreichende Fluchtwege im Sinn des Abs. 2 zur Verfügung stehen. In den Steh- und Sitzplatzbereichen darf eine Personendichte von 3 Personen pro …

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