Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO ...
1. Zulässiges Gesamtfassungsvermögen: Für die zu einer Veranstaltung zugelassenen Veranstaltungsteilnehmer, das sind jedenfalls Besucher, Mitwirkende, Ordner, Sicherheits- und Sanitätspersonal, müssen in der Veranstaltungsstätte ausreichende Fluchtwege im Sinn des Abs. 2 zur Verfügung stehen. In den Steh- und Sitzplatzbereichen darf eine Personendichte von 3 Personen pro …